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   BSG, 29.01.1959 - 3 RJ 232/55   

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https://dejure.org/1959,3655
BSG, 29.01.1959 - 3 RJ 232/55 (https://dejure.org/1959,3655)
BSG, Entscheidung vom 29.01.1959 - 3 RJ 232/55 (https://dejure.org/1959,3655)
BSG, Entscheidung vom 29. Januar 1959 - 3 RJ 232/55 (https://dejure.org/1959,3655)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Weiterzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente - Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge - Verfassungsmäßigkeit der Rentenanrechnung - Zulässigkeit der Rückwirkung von Gesetzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 9, 127
  • NJW 1959, 1338
  • MDR 1959, 701
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 28.02.1974 - 7 RKg 4/71

    Haushaltsgesetz - Eingriff in subjektive Rechte - Sachliches Bepackungsverbot -

    Sie verletzt deshalb nicht GG Art. 110 Abs. 2 S 4 idF des GG vom 23.05.1949 (= GG Art. 110 Abs. 4 idF des GGÄndG 20 vom 12.05.1969) 3. Das Rechtsstaatsprinzip (GG Art. 20, 28) wird durch das rückwirkende Inkrafttreten des HaushaltsG 1967 nicht verletzt, weil dieses Gesetz vom Bundestag noch vor dem Zeitpunkt angenommen worden ist auf den sich die Rückwirkung des HaushaltsG 1967 § 32 bezieht (01.07.1967) (Anschluß an BVerfG 30.04.1952 1 BvR 14, 25, 167/52 = BVerfGE 1, 264, 280; BVerfG 12.11.1958 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 = BVerfGE 8, 274, 3o4; BVerfG 19.12.1961 2 BvL 6/59 = BVerfGE 13, 261, 273; BVerfG 31.03.1965 2 BvL 17/63 = BVerfGE 18, 429, 439 [BVerfG 31.03.1965 - 2 BvL 17/63]; BSG 29.01.1959 3 RJ 232/55 = BSGE 9, 127, 130).

    Dieser Vertrauensschutz greift aber dann nicht durch und die Rückwirkung ist zulässig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (BVerfG aaO; BSGE 9, 127, 130).

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

    Auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen können nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG Gegenstand der Eigentumsgarantie sein, sofern sie Ausdruck eigener Leistung sind oder "es nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat sie ersatzlos entziehen kann" (BVerfGE 16, 94, 112; BSGE 5, 40, 42 ff.; 9, 127, 128; 26, 255, 257 f.).
  • BSG, 20.02.1968 - 6 RKa 11/66

    Teilnahme an der erweiterten Honorarverteilung einer Kassenzahnärztlichen

    Auch wenn die Frage grundsätzlich zu bejahen wäre - schutzbedürftig erscheint insbesondere ein Anwartschaftsrecht, das allein oder überwiegend durch eigene Beitragsleistung "erdient" worden ist (vgl. BSG 9, 127, 128; 15, 71, 74 f) - wäre damit für den Kläger nichts gewonnen, denn er hat niemals eine seitlich über die Dauer seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten hinausreichende Anwartschaft auf Versorgung besessen.
  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 114/62

    Außerdienstlicher Arbeitsunfall nach § 537 Nr. 10 RVO aF - Ungleichbehandlung von

    Der 3. Senat des BSG schließlich hat entschieden, daß Renten der Sozialversicherung grundsätzlich "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG sein können (BSG 9, 127, 128), Er hat hier allerdings die Frage, wie sich diese Eigentumsgarantie auf Sozialversicherungsrenten im allgemeinen auswirkt, offengelassen, während er in einer weiteren Entscheidung (BSG 15, 71, 74) Veränderungen der sozialen Beiträge und Leistungen ihrer Höhe nach als zulässig angesehen hat.
  • LSG Hessen, 06.08.1997 - L 6 Ar 346/94

    Arbeitslosenhilfe - Nebeneinkommen - Beitrag zur befreienden Lebensversicherung -

    Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie umfasse auch Rechtsansprüche als erdiente Berechtigungen (BSGE 9, 127, 128).
  • BGH, 25.10.1961 - IV ZR 100/61

    Rechtsmittel

    Dabei braucht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sozialversicherungsrenten unter dem Schutz des Art. 14 GG stehen, nicht Stellung genommen zu werden (dazu BVerfG NJW 1953, 1137 [BVerfG 01.07.1953 - 1 BvL 23/51] Nr. 1, 1960, 1803 Nr. 1, BSG NJW 1959, 1338 [BSG 29.01.1959 - 3 RJ 232/55] Nr. 31).
  • BSG, 26.09.1968 - 10 RV 858/64

    Hinterbliebenenrente - AOK-Bedienstete - Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge -

    im Sinne des Art" 14 GG in der Hand des Berechtigten ist, kann bei einer derart aufeinander bezogenen Abhängigkeit zweier Rechtspositionen nur durch eine beide Berechtigungen umfassende Gesamtwürdigung beantwortet werden; bleibt das wirtschaftliche Gesamtergebnis trotz Veränderungen des rechtlichen Erscheinungsbildes das gleiche7 so entfällt da" mit eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Arts 44 GG (vgi" BSG 9, 127, «ao; ass 22" 54, 58), Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß % 465 SGG bindenden Feststellungen des LSG sind die Bezüge.
  • BSG, 24.09.1968 - 12 RJ 426/67

    Anrechnungsfähige Beiträge - Einberufener Handwerker - Eintragung in der

    Der Senat hat schließlich auch geprüft, ob die Weigerung der Beklagten, die strittige Zeit als Ersatzzeit anzurechnen und demzufolge die entrichteten Beiträge als Höherversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, einen Eingriff in die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie darstellt; er hat diese Frage verneint: Wie das BSG bereits entschieden hat, genießen zwar auch Rentenansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich Eigentumsschutz nach Art. 14 des Grundgesetzes - GG - (BSG 9, 127); der Rentenanspruch des Klägers erleidet jedoch durch die Nichtanrechnung der Wehrdienstzeit als Ersatzzeit keine unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG beachtliche Schmälerung.
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